Satzung
des Bürgerschützenvereins Mesum-Feld 1910 e. V.
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen " Bürgerschützenverein Mesum Feld 1910 e.V.". Er hat seinen Sitz in Rheine-Mesum
und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt Nr. ___ eingetragen
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Ziel des Vereins ist unter den Mitgliedern des Vereins gegenseitige Achtung – und Einigkeit zu fördern sowie Annäherung der verschiedenen Stände herbeizuführen, ebenso gemeinnützige Angelegenheiten anregen und zu vertreten.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
1. Abhaltung von Festen und Veranstaltungen (z. B. Schützenfeste und Karnevalsfeiern)
2. Unterstützung des Dorf- und Gemeinschaftslebens
§ 3 Mitgliedschaft
1.
a.) Mitglieder können alle Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Mitglieder unter 18
Jahre gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Wer diesen Bestimmungen nach mehrmaliger
Aufforderung nicht nachkommt, kann des Vereins unter Angaben von Gründen ausgeschlossen werden.
b.) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das
minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten
sich mit der Unterzeichnung der Beitragserklärung für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
c.) Die Mitglieder der „ Mesumer Frauengilde 2021 „ sind dem Verein angeschlossen.
d.) Mitglieder des Spielmannszugs – gleich welchen Alters und Geschlechts – sind dem Verein angeschlossen.
Mit Austritt aus dem Spielmannszug endet der Anschluss an den Verein. Weitergehende Privilegien (z. B. Königswürde) gehen mit dem Anschluss an den Verein nicht einher.
2.Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Sie ist bei einem Vorstandsmitglied einzureichen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein.
Ein vom Vorstand zurückgewiesener Antragsteller kann schriftlich die Entscheidung der nächsten Generalversammlung
beantragen.
3. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand Beim freiwilligen
Austritt verliert der Betreffende seinen Anspruch am Vereinsvermögen.
4. Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Versammlung ausgeschlossen werden,
wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist in allen Angelegenheiten des Vereins stimmberechtigt. Ausgenommen davon sind die Mitglieder der „ Mesumer Frauengilde 2021 „
Ebenso sind Mitglieder einzelner Abteilungen vom Stimmrecht ausgenommen die nicht Mitglied im Verein sind.
Jedem Mitglied steht das Anwesenheit - und Rederecht zu.
Liegt im Falle einer Abstimmung ein für ein Mitglied begünstigender Fall vor, ist das betroffene Mitglied von der
Abstimmung bedingt durch Befangenheit auszuschließen.
2. Es ist Ehrenpflicht jedes Mitglieds, sich an den traditionellen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
3. Jedes Mitglied ab 18 Jahren ist berechtigt, die Königswürde zu erringen.
4. Jedes Mitglied, welches die Königswürde im Verein erworben hat, ist berechtigt, die Kaiserwürde zu erringen.
§ 5 Beitragszahlung
Alle Mitglieder entrichten einen Vereinsbeitrag, der halbjährlich eingezogen wird. Die Höhe des Beitrages wird von der Generalversammlung festgelegt.
1. Mitglieder, die nach zweimaliger Aufforderung ihren Beitrag nicht entrichten, schließen sich aus dem Verein aus.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
§ 7 Abteilungen des Vereins
1. Hauptverein
2. Mesumer Frauengilde 2021
3. Spielmannszug Mesum-Feld
4. Karnevalsgemeinschaft Mesum-Feld (KMF)
5. Kommando
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vereinsvorsitzenden geleitet
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Bestätigung des vom Vorstand vorgelegten und von den Kassenprüfern geprüften Kassenberichts
c. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
d. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
e. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
f. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
g. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in der Vereinsgaststätte eingeladen. Die Bekanntgabe des Termins erfolgt durch die lokale Presse und den Schaukasten des Vereins. Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel zwei Mal im Jahr. Die Herbst-Versammlung gilt als Jahreshauptversammlung, in der die Vorstandswahlen vorzunehmen sind.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 10% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5. Jede Versammlung ist beschlussfähig
6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 9 Vorstand
1. a) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
b) Der erste und der zweite Vorsitzende müssen wenigstens 25 Jahre alt sein
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. Kassierer
2. Kassierer
1. Schriftführer
2. Schriftführer
zwei Beigeordnete
vier weitere Beigeordnete mit speziellem Aufgabengebiet
(Zeugwart, Medienwart, Jugendwart, Schießwart)
Vogelkönig
Scheibenkönig
Vertreter Spielmannszug
Vertreter Kommando
Vertreter Karnevalsgemeinschaft Mesum-Feld Mesum-Feld
Vertreterin Mesumer Frauengilde 2021
Die Vertreter/in der Abteilungen Spielmannszug, Kommando, Mesumer Frauengilde 2021 und Karneval
Mesum-Feld werden in den jeweiligen Abteilungen gewählt und und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre.
4. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren.
§ 9 Sterbegeld
Der Verein führt einen Sterbegeldbeitrag. Er tritt in Form einer Umlage in Tätigkeit, wenn ein Vereinsmitglied stirbt.
Über die Höhe der Umlage und der zu zahlender Sterbehilfe beschließt die Generalversammlung. Die Beiträge zur Sterbekasse sind von allen Mitgliedern zu entrichten.
§ 10– Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben werden unter der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDGS) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig ist.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
Bei Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen und zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Beschlussfassungen zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das gesamte Vermögen an die Mitglieder des Vereins. Die Mitglieder werden zu gleichen Teilen ausgezahlt.
Rheine-Mesum, im Februar 2022